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Grundbuchberichtigungsanspruch
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Anspruch desjenigen, dessen Recht durch eine unrichtige Eintragung im Grundbuch beeinträchtigt wird, auf Grundbuchberichtigung, wenn die Unrichtigkeit durch öffentliche Urkunde nachgewiesen ist oder die Berichtigung von dem Scheinberechtigten bewilligt wird (§§ 22, 29 GBO); diese Eintragungsbewilligung kann der Betroffene von dem Scheinberechtigten nach § 894 BGB aufgrund des Grundbuchberichtigungsanspruchs, notfalls im Prozesswege, verlangen.
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