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Grundstücksbestandteile
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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wesentliche Grundstücksbestandteile; i.d.R. die mit dem Grund und Boden nicht nur vorübergehend fest verbundenen Sachen, v.a. Gebäude, sowie alle Erzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen (§§ 93 ff. BGB). Abgrenzung oft zweifelhaft und im Einzelfall schwierig.
Wesentliche G. können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein; sie teilen den Rechtsstand des Grundstücks.
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