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- Revision von Gutglaubensschutz vom 08.06.2009 - 11:28
- Revision von Gutglaubensschutz vom 27.08.2009 - 08:52
- Revision von Gutglaubensschutz vom 13.09.2010 - 14:51
- Revision von Gutglaubensschutz vom 28.02.2013 - 15:02
- Revision von Gutglaubensschutz vom 29.07.2016 - 11:15
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Gutglaubensschutz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Grundsatz u.a. des Handelsrechts, ähnlich dem BGB-Prinzip des gutgläubigen Erwerbs, betrifft das rechtlich geschützte Vertrauen auf einen Rechtsschein und gibt demjenigen, der auf den Rechtsschein vertraut, bestimmte Rechte, diese sind unterschiedlich geregelt. Gutglaubensschutz besteht gegenüber dem, der sich als Kaufmann aufspielt, ohne es zu sein (Scheinkaufmann). Auch die Eintragungen im Handelsregister genießen Gutglaubensschutz (§ 15 III HGB).
Vgl. auch Publizitätsprinzip.
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