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Gutschrift
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Rechnungswesen:
Buchung einer Leistung zugunsten einer Person oder eines Unternehmens auf der Habenseite des betreffenden Kontos; Mitteilung an den Begünstigten von einer entsprechend vorgenommenen Buchung.
Gegensatz: Lastschrift.
II. Umsatzsteuerrecht:
Mithilfe einer Gutschrift kann der Leistungsempfänger umsatzsteuerlich über eine bezogene Lieferung oder Leistung abrechnen, wenn dies vorher mit dem leistenden Unternehmer vereinbart wurde. Die Erteilung einer Gutschrift ist insbes. sinnvoll, wenn nur der Leistungsempfänger, nicht jedoch der Leistende, die Abrechnungsgrundlagen kennt (z.B. bei Abhängigkeit des Entgelts für den Lieferanten von den Umsatzzahlen seines Kunden, etwa bei Provisionszahlungen). Die Gutschrift wird umsatzsteuerlich als vollgültige Rechnung über den Vorgang anerkannt und ermöglicht insbes. dem Leistungsempfänger auch den Vorsteuerabzug, wenn in ihr alle in § 14 UStG geforderten Bestandteile einer Rechnung enthalten sind. Sie verliert allerdings ihre umsatzsteuerliche Wirkung, wenn der leistende Unternehmer der ihm übermittelten Gutschrift widerspricht (§ 14 II UStG). Akzeptiert jemand eine Gutschrift, in der die ausgewiesene Umsatzsteuerschuld höher ist als die gesetzlich geschuldete, so schuldet er auch den Mehrbetrag (§ 14c UStG), bis die Gutschrift berichtigt worden ist; der Gutschriftaussteller (Leistungsempfänger) hat gleichwohl nur den Vorsteuerabzug in Höhe des gesetzlich richtigen Betrages.
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