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Härteausgleich
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Einkommensteuerrecht
Milderungsregelung bei der Veranlagung von Arbeitnehmern zur Einkommensteuer gemäß § 46 III EStG (Abzug vom Einkommen). Voraussetzung: Die nicht in Arbeitslohn bestehenden Einkünfte betragen nicht mehr als 410 Euro. Für Nebeneinkünfte von mehr als 410 Euro ist eine stufenweise Kürzung vom Einkommen vorzunehmen (§ 46 V EStG i.V. mit § 70 EStDV).
Kriegsopferversorgung/Kriegsopferfürsorge
Selbstständiger Anspruch nach § 89 BVG. Gewährung des Härteausgleichs liegt als Kannbestimmung im Ermessen der Versorgungsbehörden, wenn sich im Einzelfall aus den Bestimmungen des BVG bes. Härten ergeben. Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) erforderlich, die auch allg. erfolgen kann (§ 89 II BVG).
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