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Hartz - Klausel

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Hartz-Klausel ist eine in Spar- oder Lebensversicherungsverträgen vereinbarte Klausel zwischen Bank/ Versicherung und ihrem Kunden, wonach die Inanspruchnahme des Kapitals vor dem 60. Geburtstag ausgeschlossen wird. Mit dieser Klausel wird der Vertrag „Hartz IV“- sicher, d.h., er dient ausschließlich der Alterssicherung und wird daher nicht als (vorab einzusetzendes) Vermögen beim Arbeitslosengeld II angerechnet. Es ist wichtig, alle bestehenden Verträge daraufhin zu überprüfen.

    Hinweis: Einerseits ist die Hartz-Klausel ein Vorteil, falls der absolute Notfall eintritt. Andererseits wird damit aber deutlich, das Beträge, die in einem Rürup-Renten-Vertrag angelegt sind, definitiv nicht vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres zur Verfügung stehen und das auch nur als Rente, da eine Kapitalisierung ausgeschlossen ist. Die Rentenzahlungen sind (nachgelagert) zu versteuern. Falls nicht mehr gezahlt werden kann, ist nur eine Beitragsfreistellung möglich. Die Verträge sind wenig flexibel, falls kein Mindestrentenanspruch erreicht wird, verfallen die Beiträge. Sie sind außerdem nicht veräußerbar, übertragbar und beleihbar. Eigentlich sind sie auch nicht vererbbar, allerdings kann bei Vertragsbeginn eine Hinterbliebenenrente vereinbart werden.

     

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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