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Haushaltsbesteuerung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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I. Allgemein:
1. Haushaltsbesteuerung i.w.S. (kreislauftheoretisches Begriffsverständnis): a) Begriff: Besteuerung der im persönlichen Bereich des wirtschaftenden Menschen realisierten Steuertatbestände, die eine besondere Leistungsfähigkeit ausdrücken. Die Besteuerung der Organisationsgebilde „privater Haushalt” steht im Gegensatz und in Ergänzung zur objektiven Unternehmensbesteuerung, die die Steuertatbestände in jenen Organisationsgebilden aufsucht, die der Kombination produktiver Faktoren dienen und die Ertragsfähigkeit dieser Organisationen ausdrücken. Private Haushalte sind diejenigen Kreislaufaggregate, denen die in den Unternehmen entstandenen Erträge als Einkommen zugehen (Einkommensentstehungsstrom des Kreislaufs).
b) Erhebung von Personensteuern: Lohn- und Einkommensteuer, Kirchensteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer; das Leistungsfähigkeitsprinzip lässt sich aber auch in der Besteuerung der Einkommensverwendung realisieren, weshalb auch die „persönliche Ausgabensteuer” zu den Personensteuern zählt.
2. Haushaltsbesteuerung i.e.S. (veranlagungstechnisches Begriffsverständnis): Gemeinsame Veranlagung aller Leistungsfähigkeitsindikatoren der gesamten Familie und aller in einem Haushalt zusammenlebenden Personen oder weniger umfassend die Zusammenveranlagung der Ehegatten. Daneben steht die Individualbesteuerung bzw. -veranlagung, bei der jedes Mitglied eines Haushalts getrennt von den anderen veranlagt und besteuert wird.
II. Haushaltsbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland:
1. Begriff: Besteuerung von Ehegatten und von Eltern und steuerlich zu berücksichtigenden Kindern als Gemeinschaft.
2. Die Haushaltsbesteuerung von Ehegatten erfolgt bei der Einkommensteuer nach § 26 EStG durch Zusammenveranlagung, wenn beide Ehegatten diese wählen oder keine Erklärung abgeben. Die Steuerprogression, die durch die Zusammenrechnung der Einkünfte beider Ehegatten entsteht, ist durch die besondere Gestaltung des Einkommensteuertarifs gemildert (Splitting-Verfahren).
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