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Havarie
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Haverei. 1. Begriff: Alle unfallbedingten Beschädigungen an Schiff und/oder Ladung. Die Regelungen des HGB wurden von den §§ 78 ff. BinSchG im Wesentlichen übernommen.
2. Arten: a) Kleine Havarie: gewöhnliche Kosten der Schifffahrt, wie z. B. Lotsengeld, Hafengeld, die der Verfrachter im Falle der Ermangelung einer entgegen stehenden Abrede alleine trägt (§ 621 HGB).
b) Große (gemeinschaftliche) Havarie (Große Haverei): Kosten aus allen Schäden, die dem Schiff bzw. Ladung zur Errettung beider aus gemeinsamer Gefahr von dem Kapitän zugefügt bzw. vom Kapitän veranlasst werden, sowie für die zu diesem Zweck angefallenen Kosten; die große Havarie ist von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich zu tragen; Beteiligte haften nur mit vorgenannten Gegenständen, nicht persönlich (Einzelheiten siehe §§ 700 ff. HGB). Schadenfeststellung durch Dispache.
c) Besondere Havarie (Partikuläre Havarie): Sachschäden an Schiff und Ladung und damit verbundene Kosten (§§ 701 - 707 HGB), die über die Transportversicherung versichert sind. Bei Zusammenstoß mit einem anderen Schiff haften die Reeder, deren Besatzung ein Verschulden traf, nur mit dem Schiff, nicht mit dem sonstigen Vermögen.
2. Arten: a) Kleine Havarie: gewöhnliche Kosten der Schifffahrt, wie z. B. Lotsengeld, Hafengeld, die der Verfrachter im Falle der Ermangelung einer entgegen stehenden Abrede alleine trägt (§ 621 HGB).
b) Große (gemeinschaftliche) Havarie (Große Haverei): Kosten aus allen Schäden, die dem Schiff bzw. Ladung zur Errettung beider aus gemeinsamer Gefahr von dem Kapitän zugefügt bzw. vom Kapitän veranlasst werden, sowie für die zu diesem Zweck angefallenen Kosten; die große Havarie ist von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich zu tragen; Beteiligte haften nur mit vorgenannten Gegenständen, nicht persönlich (Einzelheiten siehe §§ 700 ff. HGB). Schadenfeststellung durch Dispache.
c) Besondere Havarie (Partikuläre Havarie): Sachschäden an Schiff und Ladung und damit verbundene Kosten (§§ 701 - 707 HGB), die über die Transportversicherung versichert sind. Bei Zusammenstoß mit einem anderen Schiff haften die Reeder, deren Besatzung ein Verschulden traf, nur mit dem Schiff, nicht mit dem sonstigen Vermögen.
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