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Incoterms

Definition: Was ist "Incoterms"?

Die Incoterms sind internationale Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln in Außenhandelsverträgen. Jeder Vertragsformel sind jeweils zehn Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers zugeordnet, in denen u.a. die Beschaffung der (Ein- und Ausfuhr-)Dokumente, der Abschluss von Beförderungs- und/ oder Versicherungsverträgen sowie Form und Ort der Lieferung durch den Verkäufer festgelegt sind. V.a. aber regeln die Incoterms die Frage des Gefahrenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer sowie die Kostenteilung bez. Fracht, Versicherungsprämie, Einfuhr- und Ausfuhrzölle etc. Durch Vereinbarung der Incoterms in Kaufverträgen wird die unterschiedliche Auslegung von Handelsklauseln in den verschiedenen Ländern vermieden oder zumindest erheblich eingeschränkt.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    International Commercial Terms. 1. Begriff und Zweck: Die Incoterms sind internationale Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln in Außenhandelsverträgen. Jeder Vertragsformel sind jeweils zehn Verpflichtungen des Verkäufers und des Käufers zugeordnet, in denen u.a. die Beschaffung der (Ein- und Ausfuhr-)Dokumente, der Abschluss von Beförderungs- und/ oder Versicherungsverträgen sowie Form und Ort der Lieferung durch den Verkäufer festgelegt sind. V.a. aber regeln die Incoterms die Frage des Gefahrenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer sowie die Kostenteilung bez. Fracht, Versicherungsprämie, Einfuhr- und Ausfuhrzölle etc. Durch Vereinbarung der Incoterms in Kaufverträgen wird die unterschiedliche Auslegung von Handelsklauseln in den verschiedenen Ländern vermieden oder zumindest erheblich eingeschränkt. Gelegentlich werden die Incoterms auch bei Inlandsgeschäften eingesetzt, wobei einzelne Verpflichtungen von Verkäufer und Käufer entfallen bzw. zu modifizieren sind. Die Incoterms werden von der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce (ICC), Paris) herausgeben, erstmals 1936. Die Entwicklung der internationalen Handelspraxis erfordert laufende Anpassungen der Incoterms, deren jüngste mit Wirkung zum 1.1.2011 unter der Bezeichnung „Incoterms 2010” vollzogen wurde.

    2. Grundsätze zum Kosten- und Gefahrenübergang: Die einzelnen, in den Incoterms festgelegten Verpflichtungen der Parteien beruhen maßgeblich auf der Definition der Lieferverpflichtung des Verkäufers, so bes. die für die Handelspraxis wichtigen Regeln zum Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer sowie die Regeln zur Kostenteilung der Parteien. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie die Pflicht, die durch die Ware bedingten Kosten zu tragen, gehen vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer seine Verpflichtung zur Lieferung der Ware erfüllt hat. Da der Käufer keine Gelegenheit haben soll, diesen Übergang zu verzögern, legen alle Klauseln fest, dass der Kosten- und Gefahrenübergang auch vor der Lieferung liegen kann, wenn der Käufer die Ware nicht wie vereinbart abnimmt oder wenn er versäumt, Anweisungen zu geben (bez. des Verladetermins und/ oder des Lieferorts), die der Verkäufer benötigt, um seine Lieferverpflichtung zu erfüllen. Als Vorbedingung für den vorgezogenen Übergang von Kosten und Gefahren gilt, dass die Ware als die für den Käufer bestimmte kenntlich gemacht wurde oder, wie in den Klauseln festgelegt, für ihn konkretisiert wurde (Absonderung).

    3. Modifikationen: Die Incoterms spiegeln nur die gängigsten Handelsbräuche wider. Den Parteien bleibt es unbenommen, andere Handelsklauseln zu vereinbaren oder die Incoterms durch Zusätze abzuändern oder im Detail zu präzisieren. Allerdings bieten die Incoterms keine Hilfestellung bei der Formulierung derartiger Zusätze. Es ist darüber hinaus zu bedenken, dass es bei der Auslegung solcher Zusätze zu ernsthaften Schwierigkeiten kommen kann, v.a., wenn diese Zusätze nicht auf etablierten Handelsbräuchen beruhen.

    Vgl. auch Incoterms, Abweichungen.

    4. ICC-Schiedsgerichtsbarkeit: Obwohl die Incoterms von der ICC entwickelt wurden, beinhaltet die Aufnahme einer oder mehrerer Incoterms-Klauseln in einen Kaufvertrag nicht automatisch auch die Vereinbarung der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn die Parteien für den Fall einer Auseinandersetzung die Durchführung eines ICC-Schiedsgerichtsverfahrens vereinbaren wollen, dann muss dies im Vertrag zusätzlich ausdrücklich und unmissverständlich durch Einigung auf die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit erfolgen.

    Erstmals in den Incoterms 1990 und fortgeführt in den Incoterms 2000 und 2010 hat die ICC eine Einteilung nach Gruppen vorgenommen.

    a) Die E-Klausel, bei der der Verkäufer die Ware dem Käufer auf seinem eigenen Gelände oder an einem anderen benannten Ort zur Verfügung stellt und diese somit die Minimalverpflichtung für den Verkäufer darstellt, weil der Käufer alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen hat.

    b) Die F-Klauseln, nach denen der Verkäufer die Ware einem vom Käufer benannten Frachtführer zu übergeben hat.

    c) Die C-Klauseln, nach denen der Verkäufer den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen hat, ohne die Haftung für Verlust oder Beschädigung der Ware oder zusätzliche Kosten, die aufgrund von Ereignissen nach dem Abtransport entstehen, zu übernehmen.

    d) Die D-Klauseln, nach denen der Verkäufer alle Kosten und Gefahren bis zur Ankunft der Ware am benannten Bestimmungsort zu tragen hat.

    6. Neu in den Incoterms 2010 ist eine Einteilung nach der Eignung der Klauseln für die Transportarten: sog. Blaue Klauseln eignen sich ausschließlich für den Seetransport: FAS, FOB, CFR, CIP; die Klauseln EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP und DDP eignen sich für jede Transportart.

    Vgl. auch Incoterms, Abweichungen.

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