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Incoterms
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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International Commercial Terms. 1. Begriff und Zweck: Die Incoterms sind internationale Regeln zur Auslegung handelsüblicher Vertragsbedingungen in Außenhandelsverträgen. Die Klauseln sind kein Ersatz für einen Kaufvertrag, sondern ergänzende Elemente, welche in erster Linie zwei Aspekte regeln: 1) den Kostenübergang beim Transport, d.h. wer - Exporteur oder Importeur - organisiert den Transport von wo bis wo und trägt auch die Kosten dafür, 2) den Gefahrenübergang, d.h. wer trägt das Risiko für zufälligen Untergang oder Beschädigung der Ware während des Transports (und sollte sich dementsprechend versichern).
Durch Vereinbarung einer Lieferklausel im Kaufvertrag, z.B. "FOB Rotterdam, Incoterms®2010" gelten dann alle Einzelbestimmungen der Basisklausel in der aktuellen Fassung, deren Text in umfangreichen Besprechungen und Verhandlungen der Kommission für Internationale Handelspraxis der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce (ICC), Paris) vereinbart und beschlossen wurde. Die Handhabung der Klauseln in der Praxis wird ständig beobachtet, sodass im Zeitablauf nach der ersten Veröffentlichung im Jahr 1936 nunmehr die siebte Fassung 2010 (seit 1.1.2011) Gültigkeit hat. Um sicherzustellen, dass die gewünschte Fassung des Klauseltextes Anwendung findet, sollten immer das engl. Kürzel (drei Buchstaben, z.B. FOB für free on board), der Bezug auf die ICC (durch Verwendung des Kürzels ICC oder durch „Incoterms®“) sowie die gewünschte Fassung, z.B. 2010, vereinbart werden. Es können aber auch weiterhin Formulierungen älterer Fassungen verwendet werden, z.B. die „abgeschaffte“ Lieferbedingung DEQ (delivered ex quay), dann aber z.B. mit dem Zusatz Incoterms 2000. Das ® in "Incoterms®2010" macht deutlich, dass Sie z.B. die Klauseltexte nicht einfach für Ihre Mitarbeiter kopieren dürfen, sondern lizenzierte Originalbroschüren bei der ICC (in Deutschland: aus Berlin) beziehen sollen. Jeder Vertragsformel sind - in identischer Gliederungsstruktur - jeweils zehn Verpflichtungen des Verkäufers (A) und des Käufers (B) zugeordnet – von A 1-10 bis B 1-10 (hier verkürzt):
(1) Allgemeine Verpflichtungen des Verkäufers/ Käufers (Bereitstellung/Bezahlung der Ware),
(2) Lizenzen, Genehmigungen, Sicherheitsfreigaben und andere Formalitäten (Wer macht die Export- bzw. Importabfertigung?),
(3) Beförderungs- und Versicherungsverträge (Bestehen Verpflichtungen zum Abschluss?),
(4) Lieferung/Übernahme (Wann bzw. wo gilt die Ware als geliefert?),
(5) Gefahrenübergang (Wer trägt bis wo/ab wo das Risiko von Verlust oder Beschädigung der Ware?),
(6) Kostenverteilung (Wer trägt welche Kosten?),
(7) Benachrichtigungen an den Käufer/Verkäufer (z.B. bezüglich Lieferung oder Empfang),
(8) Transportdokument/Liefernachweis (Erstellung, Übernahme),
(9) Prüfung, Verpackung, Kennzeichnung/Prüfung der Ware,
(10) Unterstützung bei Informationen und damit verbundene Kosten.
Durch Vereinbarung der Incoterms in Kaufverträgen wird die unterschiedliche Auslegung von Handelsklauseln in den verschiedenen Ländern vermieden oder zumindest erheblich eingeschränkt. In den meisten Ländern liegen die Klauseltexte jeweils in der dortigen Landessprache vor, was die Verständigung und Abstimmung zwischen Käufer und Verkäufer erleichtert. (Bei Streitfällen z.B. vor Gericht ist aber immer der englische Originaltext verbindlich.) Die Incoterms können nicht nur im internationalen Handel, sondern auch bei Inlandsgeschäften in Deutschland und im Binnenhandel der EU eingesetzt werden, wobei einzelne Verpflichtungen von Verkäufer und Käufer entfallen bzw. zu modifizieren sind (z.B. bezüglich der Zollabfertigung - die Klauseln sprechen dann von "falls zutreffend").
Die Entwicklung der internationalen Handelspraxis erfordert in Intervallen Anpassungen der Incoterms, deren jüngste mit Wirkung zum 1.1.2011 unter der Bezeichnung „Incoterms 2010” vollzogen wurde. Dabei wurden vier weniger gebräuchliche Klauseln gestrichen (DAF, DES, DEQ und DDU) und zwei neue Klauseln hinzugefügt: DAT, DAP.
2. Grundsätze zum Kosten- und Gefahrenübergang: Die einzelnen in den Incoterms festgelegten Verpflichtungen der Parteien beruhen maßgeblich auf der Definition der Lieferverpflichtung des Verkäufers, so bes. die für die Handelspraxis wichtigen Regeln zum Gefahrenübergang vom Verkäufer auf den Käufer sowie die Regeln zur Kostenteilung der Parteien. Die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie die Pflicht, die durch die Ware bedingten Kosten zu tragen, gehen vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn der Verkäufer seine Verpflichtung zur Lieferung der Ware erfüllt hat. Da der Käufer keine Gelegenheit haben soll, diesen Übergang zu verzögern, legen alle Klauseln fest, dass der Kosten- und Gefahrenübergang auch vor der Lieferung liegen kann, wenn der Käufer die Ware nicht wie vereinbart abnimmt oder wenn er versäumt, Anweisungen zu geben (bez. des Verladetermins und/oder des Lieferorts), die der Verkäufer benötigt, um seine Lieferverpflichtung zu erfüllen. Als Vorbedingung für den vorgezogenen Übergang von Kosten und Gefahren gilt, dass die Ware als die für den Käufer bestimmte kenntlich gemacht wurde oder, wie in den Klauseln festgelegt, für ihn konkretisiert wurde (Absonderung).
3. Modifikationen: Die Incoterms spiegeln nur die gängigsten Handelsbräuche wider. Den Parteien bleibt es unbenommen, andere Handelsklauseln zu vereinbaren oder die Incoterms durch Zusätze abzuändern oder im Detail zu präzisieren. Allerdings bieten die Incoterms keine Hilfestellung bei der Formulierung derartiger Zusätze. Es ist darüber hinaus zu bedenken, dass es bei der Auslegung solcher Zusätze zu ernsthaften Schwierigkeiten kommen kann, v.a., wenn diese Zusätze nicht auf etablierten Handelsbräuchen beruhen.
Vgl. auch Incoterms, Abweichungen.
4. ICC-Schiedsgerichtsbarkeit: Obwohl die Incoterms von der ICC entwickelt wurden, beinhaltet die Aufnahme einer oder mehrerer Incoterms-Klauseln in einen Kaufvertrag nicht automatisch auch die Vereinbarung der ICC-Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn die Parteien für den Fall einer Auseinandersetzung die Durchführung eines ICC-Schiedsgerichtsverfahrens vereinbaren wollen, dann muss dies im Vertrag zusätzlich ausdrücklich und unmissverständlich durch Einigung auf die ICC-Schiedsgerichtsbarkeit erfolgen.
Erstmals in den Incoterms 1990 und fortgeführt in den Incoterms 2000 und 2010 hat die ICC eine Einteilung nach Gruppen vorgenommen:
a) Die E-Klausel, bei der der Verkäufer die Ware dem Käufer auf seinem eigenen Gelände oder an einem anderen benannten Ort zur Verfügung stellt und diese somit die Minimalverpflichtung für den Verkäufer darstellt, weil der Käufer alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen hat.
b) Die F-Klauseln, nach denen der Verkäufer die Ware einem vom Käufer benannten Frachtführer zu übergeben hat.
c) Die C-Klauseln, nach denen der Verkäufer den Beförderungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen hat, ohne die Haftung für Verlust oder Beschädigung der Ware oder zusätzliche Kosten, die aufgrund von Ereignissen nach dem Abtransport entstehen, zu übernehmen.
d) Die D-Klauseln, nach denen der Verkäufer alle Kosten und Gefahren bis zur Ankunft der Ware am benannten Bestimmungsort zu tragen hat.
5. Neu in den Incoterms 2010 ist die Einteilung nach der Eignung der Klauseln für die Transportarten: sog. Blaue Klauseln eignen sich ausschließlich für den Schiffstransport: FAS, FOB, CFR, CIF; die Klauseln EXW, FCA, CPT, CIP, DAT, DAP und DDP eignen sich für jede Transportart, also auch für den Schiffstransport. Grundsätzlich wären daher die „blauen Klauseln“ entbehrlich - sie werden wohl aus Tradition und Gewohnheit beibehalten. Analog könnte eine DAP/DAT-Vereinbarung manche FCA-Lieferung ersetzen - und umgekehrt.
Praxistipp: In der Praxis werden oft Bezeichnungen für die Lieferklauseln in der jeweiligen Landessprache verwendet, z.B. „ab Werk“ oder „ab Fabrik“ statt Ex Works (EXW). Es ist jedoch empfehlenswert, zumindest die engl. Abkürzung und den Hinweis auf die ICC-Version hinzuzufügen, weil dt. Varianten nicht immer eindeutig dem beabsichtigten Incoterm zuzuordnen sind, sodass die Rechtssicherheit nicht immer gegeben ist. Bspw. ist bei „Frei Bestimmungsort“ nicht eindeutig, ob sich „frei“ nur auf die Frachtkosten oder auch auf den Gefahrübergang bezieht, sodass man explizit je nach Sachlage das englische Kürzel hinzufügen sollte. Zudem sollte „ICC“ oder Incoterms® oder „2010“ ergänzt werden.
Aus der Sicht des Verkäufers ist die (einzige) E-Klausel (E-term) EXW: Ex Works die günstigste, da er die Ware lediglich auf seinem Gelände zur Verfügung stellen muss (sog. Abholklausel). Bei den drei F-Klauseln (F-terms; FCA: Free Carrier; FAS: Free Alongside Ship; FOB: Free On Board) muss der Verkäufer die Ware dem vom Käufer bestimmten Frachtführer übergeben, d.h., der Haupttransport ist vom Käufer zu organisieren und zu bezahlen. Bei den vier C-Klauseln (C-terms; CFR: Costs and Freight; CIF: Costs, Insurance, Freight; CPT: Carriage Paid To; CIP: Carriage and Insurance Paid To) muss der Verkäufer den Beförderungsvertrag (Haupttransport) auf eigene Kosten abschließen. Allerdings geht die Gefahr mit der Übergabe an diesen ersten Frachtführer auf den Käufer über (Achtung: also nicht erst bei Übergabe an einen Frachtführer des Käufers und schon gar nicht erst im endgültigen Bestimmungsort!): Kosten- und Gefahrenübergang erfolgen bei den C-Klauseln nicht am selben Ort (sog. Zwei-Punkt-Klauseln ), im Gegensatz zu allen übrigen Klauseln, die damit Ein-Punkt-Klauseln sind. Bei den drei D- Klauseln (D-terms; DAT: Delivered At Terminal; DAP: Delivered at Place; DDP: Delivered Duty Paid) muss der Verkäufer alle Kosten und Risiken bis zum Bestimmungsort tragen (sog. Ankunftsklauseln). Einige Klauseln eignen sich bes., andere dagegen nicht für bestimmte Transportwege: FAS, FOB, CFR und CIF eignen sich NUR für den Schiffstransport; alle übrigen Klauseln können auf jede Transportart angewendet werden, also AUCH auf den Schiffstransport.
Seit 2000 muss der Verkäufer bei allen Klauseln – außer EXW – die Ware für den Export freimachen (vorher galt dies nicht bei FAS), während der Käufer bei allen Klausel – bis auf DDP – die Importabfertigung übernehmen muss.
Durch Modifikationen der Basisklauseln lassen sich vielfältige Varianten erreichen, die den jeweiligen Erfordernissen des konkreten Liefervertrags bestmöglich gerecht werden. Nochmals: Informieren Sie sich vorher, welche Konsequenzen sich daraus ergeben können.
Vgl. zu den einzelnen Klauseln EXW, FCA, FAS, FOB, CFR, CIF, CPT, CIP, DAT, DAP, DDP.
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