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Revision von Indemnität vom 19.02.2018 - 16:34
Indemnität
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Nach Art. 46 I GG darf ein Abgeordneter zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen (vgl. § 36 StGB). Ähnliche Regelungen wie Art. 46 I GG gibt es in den Verfassungen der Länder.
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