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Inhaberaktie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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auf den Inhaber lautende Aktie. Im Unterschied zur Namensaktie wird keine bestimmte Person, sondern der Inhaber als Berechtigter ausgewiesen, die mit der Aktie verbundenen Rechte geltend zu machen. Dadurch ist die Inhaberaktie formlos übertragbar und übereigenbar. Der Kontakt zwischen der AG und dem Aktionär ist anonym. § 10 I AktG erlaubt die Ausgabe von Inhaber- und von Namensaktien. Im Regierungsentwurf der Aktienrechtsnovelle 2012, die voraussichtlich 2013 verabschiedet wird, wird für Inhaberaktien allerdings der Einzelverbriefungsanspruch gesetzlich ausgeschlossen. Hintergrund ist die Bekämpfung von Geldwäsche, die nach den Vorstellungen der OECD, auf die die Bundesrepublik mit der Gesetzesänderung reagiert, durch anonyme Inhaberaktien erleichtert wird. Bei Sammelurkunden erfolgen die Übertragungen der Anteile durch ggf. für Ermittlungsbehörden nachvollziehbare Kontenbuchungen. Im Referentenentwurf war noch die Streichung der Inhaberaktie vorgesehen worden.
Vgl. auch Inhaberpapiere.
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