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Inhaberaktie
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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auf den Inhaber lautende Aktie. Im Unterschied zur Namensaktie wird keine bestimmte Person, sondern der Inhaber als Berechtigter ausgewiesen, die mit der Aktie verbundenen Rechte geltend zu machen. Dadurch ist die I. formlos übertragbar und übereigenbar. Der Kontakt zwischen der AG und dem Aktionär ist anonym. § 10 I AktG erlaubt die Ausgabe von Inhaber- und von Namensaktien.
Vgl. auch Inhaberpapiere.
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