Zitierfähige Version
Insolvenzplan
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
bietet den Beteiligten einen rechtlichen Rahmen zur einvernehmlichen Bewältigung der aufgetretenen Probleme abweichend von der Insolvenzordnung (InsO). Der Insolvenzplan kann von dem Insolvenzverwalter oder dem Schuldner vorgelegt werden (§ 218 InsO) und muss die bisher getroffenen Maßnahmen darstellen (§ 220 InsO) und darlegen, wie die bisherige Rechtsstellung der Beteiligten geregelt werden soll (§ 221 InsO). Die Gläubiger sind je nach Art ihrer Forderungen in Gruppen einzuteilen und innerhalb der Gruppe gleich zu behandeln (§§ 222–226 InsO). Der Insolvenzplan, der vom Insolvenzgericht unter bestimmten Umständen zurückgewiesen werden kann (§ 232 InsO), bedarf der Zustimmung von Schuldner (§ 247 InsO) und Gläubiger, wobei erforderlich ist, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmt und zusätzlich die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (§ 244 InsO). Der Insolvenzplan erwächst nach Bestätigung durch das Insolvenzgericht in Rechtskraft (§§ 248, 254 InsO), sodass die in dem Insolvenzplan getroffenen Vereinbarungen für alle Beteiligten verbindlich sind. Stundungen oder Erlass von Forderungen werden jedoch hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Planes erheblich in Rückstand gerät (§ 255 InsO). Die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter kann in dem Insolvenzplan selbst vorgesehen werden.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon