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1. Durch die Sechste KWG-Novelle eingeführter Oberbegriff für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 1 KWG).
2. Bezeichnung einer Einrichtung des Staates bzw. einer Selbstverwaltungskörperschaft mit vorwiegend wissenschaftlichen Aufgaben.
3. Benutzung der Bezeichnung für gewerbliche Unternehmen, soweit sie überhaupt infrage kommt, nur mit Hinweis auf den gewerblichen Charakter gestattet (z.B. Beerdigungsinstitut); sonst als irreführende Angabe unzulässig gemäß § 5 UWG.
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