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irreführende Firma
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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dem Grundsatz der Firmenwahrheit nicht entsprechende Firmenbezeichnung. Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen (§ 18 II HGB). Meist liegt zugleich unlauterer Wettbewerb vor.
Gegen irreführende Firmen kann das Registergericht mit Ordnungsgeldern einschreiten (§ 392 FamFG) oder auch die Löschung der irreführenden Firma (§§ 393, 395 FamFG) betreiben.
Vgl. auch unbefugter Firmengebrauch, Unterlassungsanspruch.
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