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irreführende Firmenzusätze
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Irreführende Firmenzusätze über Art und Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Unternehmers sind ebenso wie irreführende Firmen unzulässig (§ 18 II HGB). Es genügt, wenn sie im Zweifel zur Täuschung geeignet sind; ob Irreführungen vorgekommen oder beabsichtigt sind, ist gleichgültig.
Auch ein Firmenzusatz, der zur Unterscheidung der Person oder des Geschäftes dient, darf nicht gegen den Grundsatz der Firmenwahrheit verstoßen.
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