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Jugend- und Auszubildendenvertretung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im BetrVG vorgesehene Interessenvertretung für Jugendliche und Auszubildende. Sie ist für alle Betriebe zu wählen, die entweder mindestens fünf Jugendliche unter 18 Jahren oder Auszubildende unter 25 Jahren beschäftigen (§§ 60 ff. BetrVG). Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll den zum Betriebsrat nicht wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmern Gelegenheit geben, ihre bes. Belange im Betrieb selbst zu vertreten.

    Amtszeit: zwei Jahre.

    Rechte: Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Sitzungen des Betriebsrats einen Vertreter entsenden.

    Nach § 78a BetrVG gelten für alle Auszubildenden, die während ihrer Ausbildungszeit zum Mitglied des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung etc. gewählt worden sind, bes. Schutzvorschriften.

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