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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Personen von 14 bis noch nicht 18 Jahren, (§ 7 Nr. 2 SGB VIII, § 1 I Nr. 2 JuSchG). Die gesetzliche Einordnung ist für eine Reihe von Lebenssachverhalten bedeutsam (Jugendarbeitsschutz, Jugendschutz, Jugendstrafrecht, Lebensalter).

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