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kaufmännische Anweisung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Wertpapier, von einem Kaufmann ausgestellt, an Order lautend (Orderklausel), mit dem ein anderer Kaufmann angewiesen wird, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen zu leisten, ohne die Leistung von einer Gegenleistung abhängig zu machen (§ 363 I HGB). Die kaufmännische Anweisung gehört zu den kaufmännischen Orderpapieren.
Vgl. auch kaufmännischer Verpflichtungsschein.
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