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kaufmännische Dienste
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Im Handelsrecht die durch den Handlungsgehilfen geleistete Tätigkeit. Kaufmännische Dienste erfordern eine Beschäftigung, die gewisse kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. Rein mechanische Arbeiten sind nicht kaufmännische Dienste, auch nicht, wenn sie mit Schreibarbeiten oder Abrechnungen verbunden sind (z.B. bei Kellnern, Kartenverkäuferinnen im Theater etc.); ebenso wenig gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Packen etc.).
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