kaufmännische Dienste
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Im Handelsrecht die durch den Handlungsgehilfen geleistete Tätigkeit. Kaufmännische Dienste erfordern eine Beschäftigung, die gewisse kaufmännische Kenntnisse und Erfahrungen voraussetzt. Rein mechanische Arbeiten sind nicht kaufmännische Dienste, auch nicht, wenn sie mit Schreibarbeiten oder Abrechnungen verbunden sind (z.B. bei Kellnern, Kartenverkäuferinnen im Theater etc.); ebenso wenig gewerbliche Tätigkeiten (z.B. Packen etc.).
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Aufwendungen Eigentumsvorbehalt Fahrlässigkeit Geschäftsfähigkeit GmbH & Co. KG Kapitalgesellschaften Kommanditgesellschaft (KG) Konzern Personengesellschaft Prokura Prozess Sachmängelhaftung Sicherungsübereignung Unternehmen eidesstattliche Versicherung juristische Person offene Handelsgesellschaft (OHG) stille Gesellschaft
eingehend
kaufmännische Dienste
ausgehend