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Kausalität, rechtlich

Definition: Was ist "Kausalität, rechtlich"?

Vgl. auch ganz allgemein zu Wirkstrukturen die Ausführungen bei Kausalanalyse; Kausalzusammenhang; wesentliche rechtliche Kategorie, die im ganzen Rechtssystem Anwendung und Beachtung findet.

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    Wesentliche rechtliche Kategorie, die im ganzen Rechtssystem Anwendung und Beachtung findet. Rechtsfolgen, bzw. allgemein rechtliche Konsequenzen aus Rechtsnormen, finden regelmäßig, und mit Bezug auf ein bestimmtes Rechtssubjekt, aufgrund entsprechender gesetzlicher Anordnung in der Norm nur dann statt, wenn der Norminhalt diesem Rechtssubjekt rein tatsächlich, von der Verursachung her, auch zugeordnet werden kann. Das gilt im öffentlichen Recht gleichermaßen wie für das Privatrecht. Beispiel: Die Kausalität im Strafrecht (öffentliches Recht) ist im dreigliedrigen Aufbau einer strafbaren Handlung, vgl. bei Straftat (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld) grundsätzlich als ein sog. objektives Tatbestandsmerkmal zu prüfen und sie muss positiv festgestellt werden können. Hier sehr vereinfacht: Ein Erfolg (z.B. bei § 212 StGB - Totschlag - der Tod eines anderen Menschen) muss ursächlich auf ein entsprechendes Täterhandeln zurückzuführen sein, es kann nur dann eine Bestrafung des Täters (der erst dadurch überhaupt zum "Täter" wird) stattfinden, wenn der eingetretene Tod auf seine Handlung als Ursache zurückzuführen ist. Stirbt etwa die ruhig schlafende Hausbesitzerin in ihrem Bett an einem Herzinfarkt, während der Einbrecher ihre Wohnung ausräumt, ist der für ihren Tod nicht verantwortlich. Denn es besteht keine Kausalität, es gibt keine Ursachenkette zwischen seinem Handeln und ihrem Tod. Der Einbrecher ist nicht strafbar wegen Totschlags, sondern "nur" wegen des Einbruchs. Anders kann es sein, wenn die Hausbesitzerin wegen des von ihm verursachten Lärms aufwacht und vor Aufregung Herzflattern bekommt und daran stirbt. Kausalität als Teil des objektiven Tatbestands ist in diesem Abwandlungsfall jedenfalls zu bejahen, auch wenn die Strafbarkeit des Täters wegen eines Tötungsdelikts im Ergebnis "spätestens" am Nachweis der Bejahung des sog. subjektiven Tatbestands (auch mit Bezug auf fahrlässige Tötung, § 222 StGB), oft scheitern dürfte. Im BGB (Privatrecht) findet die Kausalität z.B. Anwendung im Schadensersatz- und Haftungsrecht. Auch hier bildet der zu bejahende Kausalzusammenhang Grund und Grenze der zivilrechtlichen Haftung. Hier geht es bei der sog. haftungsbegründenden Kausalität darum, ob zwischen dem Verhalten des Schädigers und der eingetretenen Rechtsgutverletzung bzw. Pflichtverletzung ein Ursachenzusammenhang besteht. Bei der sog. haftungsausfüllenden Kausalität wird zusätzlich danach gefragt, ob zwischen der (bejahten) Rechtsgutverletzung beim Geschädigten und im Hinblick auf dessen Schaden ein zusätzlicher Ursachenzusammenhang besteht.  Ob etwas ursächlich ist oder nicht, wird - von den Eigenheiten des rechtlich zu beurteilenden Einzelfalles her - nach verschiedenen Theorien beantwortet. So etwa nach der sog. Äquivalenztheorie ("conditio sine qua non") oder nach der in verschiedenen Abwandlungen existierenden sog. Adäquanztheorie.

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