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Knebelungsvertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vertrag, der den Vertragspartner in unzumutbarer Weise der wirtschaftlichen Freiheit beraubt und nicht nur zulässigerweise beschränkt. K. kann gemäß § 138 I BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein. Abgrenzung nur im Einzelfall möglich. Auch die Sicherungsübereignung des gesamten Warenlagers kann als K. angesehen werden (Kredittäuschungsvertrag).
Vgl. auch Globalabtretung.
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