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Kommunalwirtschaft
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gemeindewirtschaft; Sammelbegriff für diejenigen kommunalen Einrichtungen, die Entgelte (Gebühren oder Beiträge) für die von ihnen erbrachte Versorgungs- oder Entsorgungsleistung erheben, v.a. Stadtwerke, kostenrechnende Einrichtungen der Gemeinde (z.B. Straßenreinigung, Entwässerung, Müllabfuhr) sowie wirtschaftliche Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit (Eigengesellschaften). Das Recht der Kommunen auf wirtschaftliche Betätigung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist Teil der kommunalen Selbstverwaltung im Sinn der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 II GG). Grenzen ergeben sich aus dem öffentlichen Zweck (Gewinnerzielung allein stellt keinen ausreichenden öffentlichen Zweck dar), der kommunalen Leistungsfähigkeit (Betätigung soll nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit und zum voraussichtlichen Bedarf der Kommune stehen) und der Subsidiarität.
Mit Bezug auf den öffentlichen Zweck unterliegt die Betätigung über das Gemeindegebiet hinaus in vielen Fällen besonderen Voraussetzungen (sog. Örtlichkeitsprinzip). Die expliziten Erläuterungen und Anforderungen an die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinden sind in den Kommunalverfassungen der Bundesländer gesetzt.
In den Kommunalverfassungen einiger ostdeutscher Bundesländer ist der Vorrang der privaten Wirtschaftstätigkeit ausdrücklich statuiert (strenges Subsidiaritätsprinzip). Die Gemeinde hat dann im Interesse einer sparsamen Haushaltsführung dafür zu sorgen, dass Leistungen, die von privaten Anbietern genauso gut oder wirtschaftlicher erbracht werden können, diesen Anbietern übertragen werden. Hierfür müssen im Einzelfall Vergleichsrechnungen vorgenommen werden.
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