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Kontoüberziehung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits ohne Vereinbarung oder über einen mit der Bank vereinbarten Rahmen hinaus. Im Rahmen der Kontoüberziehung unterscheidet man zwischen der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit (§ 504 BGB) oder der geduldeten Kontoüberziehung (§ 505 BGB). Bei der eingeräumten Kontoüberziehung wird einem Kunden ein Kreditlimit in Form eines Überziehungskredits (Dispositionskredits) auf dem laufenden Konto eingeräumt. Wird diese Obergrenze überschritten, so handelt es sich um eine geduldete Kontoüberziehung. Bei einer Kontoüberziehung sind nach Nr. 12 VI AGB Banken bzw. Nr. 18 AGB Sparkassen im Preisaushang (Preisangabenverordnung) aufgeführte (Überziehungs-)Zinsen zu zahlen. Duldet ein Kreditinstitut eine Kontoüberziehung länger als drei Monate und liegt die Kontoüberziehung durchschnittlich über 50 Prozent des monatlichen Geldeingangs auf dem Konto, dann hat das Kreditinstitut den Darlehnsnehmer hinsichtlich alternativer - günstigerer - Kreditmöglichkeiten zu beraten (gesetzliche Beratungspflicht gemäß § 504a BGB). Dadurch sollen Verbraucher vor Überschuldung geschützt werden.
Vgl. auch Überziehungskredit.
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