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1. Allgemein: Nachbilden bzw. Nachahmen einer Situation, eines Vorgangs, eines Gegenstandes etc.
2. Im Bereich der Reproduktion von Bild und/oder Text das Vervielfältigen durch Bilderzeugung in einem sensiblen Material (z.B. Fotokopieren).
3. In der Datenverarbeitung das in Hinblick auf Datensicherung erwünschte und erlaubte Erstellen neuer Dateien, Programme, Texte und Programmbefehle, ohne die ursprünglichen Daten zu vernichten.
4. Urheberrecht: Das Kopieren ist eine Form des Vervielfältigens eines Werks; insoweit gelten die Vorschriften des Urheberrechts über das Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§ 16 UrhG) und die näheren Bestimmungen über das Vervielfältigen zu privaten und gewerblichen Gebrauch in den §§ 53 ff. UrhG und über technische Schutzmaßnahmen gegen das Vervielfältigen (§§ 95a UrhG).
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