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Kraftomnibusse (KOM)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kraftfahrzeuge (Kfz), die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Personenbeförderung bestimmt sind und mehr als acht Sitzplätze haben. Kraftomnibusse sind mit einem Fahrtschreiber auszurüsten (§ 57a StVZO). Erforderliche Fahrerlaubnis D und D1 (§ 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung).

    Vgl. auch Personenbeförderung.

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