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Krankenversicherung der Landwirte

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Berufsständische Versicherung der Landwirte, eingeführt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG)) vom 10.8.1972 (BGBl. I 1433), abgelöst durch KVLG 1989 vom 20.12.1988 (BGBl. I 2477, 2557) m.spät.Änd.

    2. Versicherungspflicht: Selbstständige Landwirte, d.h. Unternehmer der Land- und Forstwirtschaft einschließlich Wein-, Obst-, Gemüse- und Gartenbau, Teichwirtschaft und Fischzucht; mitarbeitende Familienangehörige; Personen, die Altersgeld oder Landabgaberente erhalten.

    Befreiung von der Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 KVLG). Freiwillige Versicherung und Weiterversicherung ähnlich wie bei der allg.  Krankenversicherung möglich.

    3. Leistungen:
    (1) Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten,
    (2) Krankenhilfe,
    (3) Mutterschaftshilfe,
    (4) Familienhilfe,
    (5) Betriebshilfe,
    (6) Haushaltshilfe. Art, Inhalt und Umfang dieser Leistungen im Wesentlichen wie bei der allg. Krankenversicherung.

    4. Beiträge: Nach Beitragsklassen festgesetzt, bei denen für landwirtschaftliche Unternehmer der Einheitswert, der Arbeitsbedarf oder ein anderer angemessener Maßstab gilt.

    5. Träger: Seit 1. Januar 2013 Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Rechtsnachfolger der ehemals selbständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungen.

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