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Ladenschlussgesetz (LadSchlG)
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gesetz über den Ladenschluss i.d.F. vom 2.6.2003 (BGBl I 744). Es trifft eine allgemeine Regelung über die Ladenschlusszeiten (§ 3) und sieht Sonderbestimmungen für bestimmte Verkaufsstellen (Apotheken, Zeitungskioske, Tankstellen, Personenbahnhöfe, Flughäfen und Fährhäfen), für bestimmte Orte (Kur- und Erholungsorte), für bestimmte Zeiten und Anlässe (u.a. Verkauf bestimmter Waren an Sonntagen und für den Marktverkehr) vor. Das Ladenschlussgesetz gilt gegenwärtig nur noch in Bayern als partielles Bundesrecht fort, da alle anderen Länder nach Inkrafttreten der Föderalismusreform I am 1.9.2006 eigene Ladenschluss- oder Ladenöffnungsgesetze erlassen haben. - 1. Rechtsentwicklung: Durch die Föderalismusreform I wurde der Ladenschluss aus dem Katalog der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis des Bundes herausgenommen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG). Damit liegt die Gesetzgebungskompetenz für eine Neukonzeption der Ladenschluss- bzw. Ladenöffnungszeiten ausschließlich bei den Ländern. Mit dieser Änderung wurde auch die sog. Ladenschlussentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.6.2004 ( BVerfGE 111, S. 10ff)umgesetzt. Das Ladenschlussgesetz des Bundes gilt als partielles Bundesrecht in den Ländern fort, in denen es noch kein eigenes Landesgesetz gibt (Art. 125a GG).– 2. Allgemeine Ladenschlusszeiten nach dem partiell fortgeltenden Ladenschlussgesetz: Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden müssen geschlossen sein an Sonn- und Feiertagen, montags bis samstags bis 6 Uhr und nach 20 Uhr, am 24. Dezember bis 6 Uhr und ab 14 Uhr, wenn es sich um einen Werktag handelt. Bäckereien dürfen an Werktagen ab 5.30 Uhr öffnen.
3. Ausnahmen: Sonderregelungen sind für Apotheken vorgesehen; Zeitungskioske dürfen an Sonn- und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr, Tankstellen dürfen an allen Tagen während des ganzen Tages geöffnet sein. Letztere dürfen an Werktagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen nur Betriebsstoffe, Ersatzteile und Reisebedarf verkaufen. Was Reisebedarf ist, wird in § 2 II abschließend aufgeführt: neben Zeitungen, Straßenkarten u.Ä. auch Schnittblumen, Filme, Tonträger, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen. Ähnliche Regelungen gelten für Personenbahnhöfe und Flughäfen. Allerdings kann in Städten mit über 200.000 Einwohnern bestimmt werden, dass in Personenbahnhöfen und den baulichen Anlagen, die sie mit dem Nah- und Stadtverkehr verbinden, Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen von 6 bis 22 Uhr verkauft werden dürfen. Ferner kann bestimmt werden, dass auf internationalen Verkehrsflughäfen und Fährhäfen Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs sowie Geschenkartikel während der allgemeinen Ladenschlusszeiten und an Sonn- und Feiertagen auch an andere Personen als Reisende abgegeben werden dürfen.
4. Die Regelungen sind wertneutrale Vorschriften, Verstöße sind nur unter den Voraussetzungen des Rechtsbruchs sittenwidriger Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb). Bestimmte Verstöße sind mit Bußgeld oder Strafe bewehrt (§§ 24, 25 LadSchlG). -5. In den Bundesländern sind die Regelungen unterschiedlich. Vielfach- wie etwa in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein - sind die Ladenöffnungszeiten an den 6 Werktagen , in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt an 5 Werktagen vollständig freigegeben. Unterschiedliche Regelungen zur Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage.
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