Direkt zum Inhalt

Rechtsbruch

Definition: Was ist "Rechtsbruch"?

Fallgruppe unlauterer Werbung (§ 4 Nr. 11 UWG), nach der jemand einen Rechtsbruch begeht, da er unlauter handelt, indem er einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandlt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fallgruppe unlauterer Werbung (§ 4 Nr. 11 UWG), nach der unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandlt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die Fallgruppe war von der Rechtsprechung zu § 1 UWG in der bis zum 8.7.2004 geltenden Fassung entwickelt worden. Die Rechtsprechung unterschied zunächst zwischen wertbezogenen und wertneutralen Normen. Als wertbezogen galten solche Vorschriften, in denen eine sittlich-rechtliche Wertung zum Ausdruck kam (z.B. § 138 II BGB), die bes. wichtige Gemeinschaftsgüter schützen (z.B. Vorschriften zum Schutz der Gesundheit) oder unmittelbar wettbewerbsbezogen waren (z.B. berufs- und standesrechtliche Werbeverbote). In diesen Fällen war der Verstoß ohne weiteres unlauterer Wettbewerb. Wertneutrale Normen waren solche, die auf Erwägungen ordnender Zweckmäßigkeit beruhten (z.B. die Preisangaben-Verordnung). In diesen Fällen war der Gesetzesverstoß erst bei Hinzutreten weiterer Umstände wettbewerbswidrig nach § 1 UWG a.F., insbesondere wenn der Verletzer sich planmäßig einen Wettbewerbsvorsprung verschaffte. Danach konnte im Ergebnis jede geschäftliche Handlung, die auf dem Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift beruhte und Auswirkungen auf den Wettbewerb haben konnte, unlauter sein. Nachdem sich die Rechtsprechung noch zur Zeit der Geltung des alten UWG (vor der Neufassung 2004) von dieser Linie verabschiedet und begonnen hatte, stattdessen auf den marktverhaltensregelnden Charakter der verletzten Norm abzustellen, ist dieser Ansatz 2004 ausdrücklich in das UWG aufgenommen worden. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, durch die ein Unternehmer auf die Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer einwirkt. Den Gegensatz dazu bilden Tätigkeiten, die keine Außenwirkung auf einem Markt haben, wie z.B. die Produktion und die Forschung. Die Norm muss außerdem den Schutz der Interessen der Marktteilnehmer bezwecken. Von § 4 Nr. 11 UWG umfasste Normen sind z.B. Werberegeln in Berufsordnungen, Regeln zum Ladenschluss, Regeln betr. die Information von Verbrauchern und Zulassungsregeln für Arzneimittel. Nicht hierunter fallen z.B. Tariflohnvereinbarungen, Regeln des EG-Beihilferechts und reine Marktzutrittsregelungen.

     

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Rechtsbruch"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Rechtsbruch Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/rechtsbruch-46800 node46800 Rechtsbruch node45419 sittenwidrige Werbung node46800->node45419 node27635 Ausbeutung node30561 Berufssystematik node47222 Werbebeschränkungen node31391 Berufsordnung node47222->node31391 node31391->node46800 node31391->node30561 node30480 Boykott node30421 Behinderungswettbewerb node30480->node30421 node31267 Deutsches Kartellrecht node28454 Abmahnung node34235 gewerbliche Schutzrechte node30421->node46800 node30421->node31267 node30421->node28454 node30421->node34235 node49070 unlautere Werbung node49070->node45419 node42334 Sittenwidrigkeit node42334->node45419 node40482 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) node40482->node46800 node52227 Föderalismusreform I node40482->node52227 node48872 unlauterer Wettbewerb node40482->node48872 node45419->node27635 node38072 irreführende Werbung node46276 Rabatt node39949 Kundenfang node46276->node39949 node46885 Product Placement node46885->node45419 node46885->node39949 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node39949->node46800 node39949->node38072 node39949->node30794 node38380 Ladenöffnungszeiten node38380->node40482 node28812 Betriebsbereitschaft node28812->node40482 node51877 berufliche Zusammenarbeit node51877->node31391
    Mindmap Rechtsbruch Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/rechtsbruch-46800 node46800 Rechtsbruch node45419 sittenwidrige Werbung node46800->node45419 node40482 Ladenschlussgesetz (LadSchlG) node40482->node46800 node39949 Kundenfang node39949->node46800 node30421 Behinderungswettbewerb node30421->node46800 node31391 Berufsordnung node31391->node46800

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete