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Landesarbeitsgericht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    das für Arbeitssachen im zweiten Rechtszug zuständige Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit (§§ 33–39 ArbGG). Die Landesarbeitsgerichte sind Gerichte der Länder; Verwaltung und Dienstaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde (meist Justiz- oder Sozialministerium).

    Besetzung: Die bei den Landesarbeitsgerichten gebildeten Kammern sind mit je einem Berufsrichter (Richter) als Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber besetzt.

    Zuständigkeit: Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts (§§ 64, 78, 87 ArbGG).

    Rechtsmittel: Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist Revision (§ 72 ArbGG), gegen verfahrensbeendende Beschlüsse Rechtsbeschwerde (§ 92 ArbGG) zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zulässig, wenn vom Landesarbeitsgericht zugelassen oder nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde. Bei einstweiligen Verfügungen sind die Landesarbeitsgerichte letzte Instanz, gegen ihre Entscheidungen sind also Revision und Rechtsbeschwerde nicht zulässig.

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