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Leichtkraftrad

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kraftrad (Krad) mit Hubraum von  mehr als 50 ccm, aber nicht mehr  als 125ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kw (§ 18 II Nr. 4a StVZO), Fahrerlaubnisklasse A1.

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