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Lohnpfändung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Pfändung von Arbeitseinkommen.
1. Gesetzliche Regelung: Durch §§ 850a–k ZPO (sozialpolitische Schutzvorschriften, die auch im öffentlichen Interesse erlassen sind) beschränkt. Die Lohn- oder Gehaltsforderungen gegen den Arbeitgeber sind durch §§ 850–850h ZPO geschützt, sonstige Dienstleistungsvergütungen durch § 850i ZPO, Forderungen gegen Geldinstitute bei Kontenguthaben aus Dienst- und Arbeitseinkommen durch § 850k ZPO. Ein Verzicht auf Pfändungsschutz ist unzulässig.
Unter den Begriff des Arbeitseinkommens (§ 850 II und III ZPO) fallen v.a. alle fortlaufenden Dienst- und Arbeitsentgelte aus Dienst- und Arbeitsverträgen, einschließlich der fortgezahlten Bezüge, Abfindungen nach §§ 9, 10 KSchG, Ruhestands- und Hinterbliebenenbezüge, Versicherungsrenten, die ein Ruhegehalt ersetzen oder ergänzen und Karenzentschädigungen.
2. Pfändungsfreigrenzen: Gemäß § 850c ZPO sind 985,15 Euro monatlich (226,72 Euro wöchentlich, 45,34 Euro täglich) pfändungsfrei. Der Betrag erhöht sich, wenn der Schuldner nahen Angehörigen Unterhalt gewährt, um 370,76 Euro monatlich (85,32 Euro wöchentlich,17,06 Euro täglich) für die erste und um 206,56 Euro monatlich (47,54 Euro wöchentlich, 9,51 Euro täglich) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person bis zu einem Höchstbetrag von 2.182,15 Euro monatlich (502,20 Euro wöchentlich, 100,44 Euro täglich). Eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten kann auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht berücksichtigt werden.
Ist das Arbeitseinkommen höher als die danach unpfändbaren Beträge, so ergibt sich der zulässige Umfang der Lohnpfändung bei Einkommen bis 2.851 Euro monatlich (658 Euro wöchentlich, 131,58 Euro täglich) aus der Lohnpfändungs-Tabelle (Anlage zu § 850c ZPO). Der darüber hinausgehende Teil des Arbeitseinkommens ist voll pfändbar (§ 850c ZPO). Gemäß Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009 vom 15.5.2009 (BGBl. I S. 1141) bleiben die pfändbaren Beträge vom 1.7.2009 bis 30.6.2011 unverändert.
3. Berechnung des pfändbaren Einkommens (§ 850e ZPO): Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens ist vom Nettoeinkommen nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen auszugehen. Nicht mitzurechnen sind gewisse Teile des Arbeitseinkommens, die absolut unpfändbar sind nach § 850a ZPO (z.B. Vergütungen für Überstunden zur Hälfte, Urlaubsgeld, soweit im Rahmen des Üblichen gezahlt, Weihnachtsgratifikationen bis 500 Euro, soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, Gefahren- und Erschwerniszulagen). Bedingt pfändbar sind u.a. Renten wegen Körperverletzung und Unterhaltsrenten, die auf gesetzlichen Vorschriften beruhen (§ 850b ZPO).
4. Lohnpfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche: Dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt bedarf (§ 850d ZPO).
5. Erfordern es bes. Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der bes. Umfang seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten, kann das Vollstreckungsgericht, wenn nicht überwiegende Interessen der Gläubiger entgegenstehen, eine abweichende Regelung treffen (§ 850f ZPO).
6. Auch das durch einen Lohnschiebungsvertrag verschleierte Arbeitseinkommen unterliegt der Lohnpfändung: Lohnschiebung.
7. Eine Lohnpfändung in Lohn- und Gehaltskonten, die über den pfändungsfreien Betrag hinausgeht, ist auf Antrag des Schuldners vom Vollstreckungsgericht aufzuheben (§ 850k ZPO).
8. Änderung der maßgebenden Verhältnisse: Ändern sich die für die Bestimmung des unpfändbaren Betrages maßgebenden Verhältnisse, so ist der Pfändungsbeschluss auf Antrag eines Beteiligten entsprechend zu ändern (§ 850g ZPO).
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