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Luftverkehrsteuer

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    bundesgesetzlich geregelte Verkehrsteuer, die den Abflug von Fluggästen von einem deutschen Flughafen mit einem Flugzeug oder Drehflügler (Hubschrauber) eines Luftverkehrsunternehmens zu einem Zielort besteuern. Das Luftverkehrsteuergesetz (LuftVStG) vom 9.12.2010 (BGBl. I 1885; 2013 I 81). Die LuftVSt entsteht nach § 4 LuftVStG mit dem Abflug des Fluggastes von einem deutschen Flughafen. Steuerschuldner ist das Luftverkehrsunternehmen, das den Abflug durchführt (§ 6 I S. 1 LuftVStG). Der Ertrag steht dem Bund zu (Art. 106 I Nr. 3 GG).

    Der Steuersatz ist abhängig von der Entfernung vom Abflugort und in drei Stufen gestaffelt und wird pro Person berechnet (§ 11 LuftVStG): 7,50 Euro, 23,43 Euro und 42,18 Euro.
    Die drei Steuersätze gliedern sich folgendermaßen:
    7,50 Euro (EU-Mitgliedstaaten, EU-Beitrittskandidaten, EFTA-Mitgliedstaaten und in diesem Entfernungskreis liegende Drittstaaten),
    23,43 Euro (Länder, die nicht in die vorgenannte Distanzklasse fallen, bis zu einer Entfernung von 6.000 Kilometern),
    42,18 Euro (Entfernung über 6.000 Kilometer).

    Die LuftVSt wird erhoben und verwaltet durch die Bundesfinanzverwaltung (die Zollverwaltung) - den Hauptzollämtern in denen das Luftfahrtunternehmen seinen Sitz hat.

    Kritik an der LuftVStG wurde von der Luftfahrtindustrie und u.a. dem Land Rheinland-Pfalz geübt, das eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht angestrebt hat. Das BVerfG hat entschieden, dass das LuftVStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfGE v. 5.11.2014 I 1764 - 1 BvF 3/11).

    Aufkommen: 1.074 Mio. Euro (2016), 1.023 Mio. Euro (2015), 990 Mio. Euro (2014), 978 Mio. Euro (2013), 948 Mio. Euro (2012). 

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