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Mängelanzeige

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Mängelanzeige im Falle einer gekauften Sache:

    Vom Käufer an den Verkäufer gerichtete Anzeige (konkrete Angabe erforderlich, allgemeine Redensarten ungenügend), dass die gekaufte Sache Mängel hat (Sachmängelhaftung).

    Mängelanzeige beim Handelskauf: Mängelrüge.


    II. Mängelanzeige im Falle einer vermieteten Sache:

    Vom Mieter an den Vermieter gerichtete Anzeige, dass die vermietete Sache Mängel hat (Mängelhaftung) oder dass eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich ist.

    Rechtsfolgen bei unterlassener Mängelanzeige (§ 536c BGB):
    (1) Der Mieter ist dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
    (2) Soweit der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Rechte aus Mängelhaftung zu.

    III. Mängelanzeige beim Reisevertrag

    Beim Reisevertrag führt die unterlassene Anzeige von Mängeln ebenfalls zum Ausschluss der Mängelhaftung (§§ 651d–651f BGB).

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