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Maklerlohn
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vergütung des Maklers, regelmäßig in Form einer Provision. Der Anspruch auf Maklerlohn entsteht nur, wenn infolge der Tätigkeit des Maklers ein Vertrag zustande kommt.
(1) Der Zivilmakler kann den Maklerlohn nur von seinem Auftraggeber verlangen (§ 652 BGB).
(2) Der Handelsmakler, der regelmäßig für beide Teile tätig ist, erhält den Maklerlohn, wenn nicht anders üblich oder vereinbart, von jeder Partei zur Hälfte (§ 99 HGB).
Vgl. auch Courtage.
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