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Massegläubiger
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I. Begriff:
Gläubiger, die volle Befriedigung aus der Insolvenzmasse vor allen Insolvenzgläubigern beanspruchen können (§§ 53–55 InsO).
II. Ansprüche:
Ausschließlich durch oder während des Verfahrens entstehend.
1. Massekosten: a) Gerichtliche Kosten für das Insolvenzverfahren. Gläubiger hat für einen nach § 26 II InsO geleisteten Vorschuss Erstattungsanspruch gegen die Masse.
b) Ausgaben für Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Masse, z.B. Vergütung des Insolvenzverwalters und Gläubigerausschusses.
c) Die dem Gemeinschuldner und seinen Angehörigen bewilligte Unterstützung (§ 100 InsO).
2. Masseschulden: a) Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter innerhalb seiner gesetzlichen Tätigkeit durch Rechtsgeschäfte oder Rechtshandlungen zu Lasten der Masse begründet, z.B. Kosten aus der Führung von Masseprozessen oder aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges für die Masse.
b) Ansprüche aus Verträgen für die Zeit von Insolvenzeröffnung bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses, z.B. aus Miet-, Pacht-, Dienst- oder Gesellschaftsverträgen.
c) Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen, deren Erfüllung vom Insolvenzverwalter kraft seiner Wahlbefugnis (§ 103 InsO) von dem Vertragspartner verlangt wird.
d) Verbindlichkeiten aus einem Sozialplan (§ 123 II InsO).
e) Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung der Masse, soweit der Wert nach Insolvenzeröffnung zugeflossen ist (sonst gewöhnlich Insolvenzforderung).
III. Durchführung:
1. Reihenfolge: Zunächst die Masseschulden unter II Punkt 1 a) bis b), dann Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, und schließlich alle übrigen, die Verbindlichkeiten nach I Punkt 1 c) jedoch zuletzt (§ 209 InsO). Bei gleichem Rang werden die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge berichtigt.
2. Der Insolvenzverwalter hat von sich aus für Befriedigung und Sicherstellung der ihm bekannten Massegläubiger zu sorgen. Bei schuldhafter Pflichtverletzung haftet er persönlich (§ 60 InsO).
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