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Matrikularbeiträge

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Umlagen, die von Gliedstaaten eines Bundesstaates oder ähnlich strukturierten Staatsgebilden (Staatenbund oder internationale Organisation) an den Zentralstaat geleistet werden. Die Bezeichnung stammt aus dem Heiligen Römischen Reich, in dem die Reichsstände ihren Beitrag zu den Kriegskosten nach der sog. Reichsmatrikel zu entrichten hatten. Der Norddeutsche Bund und das Kaiserreich finanzierte sich ebenfalls durch Matrikularbeiträge, die von den deutschen Bundesstaaten

    entsprechend ihrer Bevölkerungszahl

    an das Deutsche Reich abgeführt wurden (Reich als „Kostgänger” der Länder). Erst durch die Erzberger'sche Finanzreform (1919/1920) wurde die Finanzierung neu geregelt. Vormalige Regelung durch die Clausula Miquel.

    In ihren Anfängen finanzierte sich die EWG über Matrikularbeiträge.

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