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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Begriff bezeichnet bei Preisverstößen den Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten höheren Preis. Die Abführung des Mehrerlöses ist im Urteil, bei Ordnungswidrigkeit auch im Bußgeldbescheid auszusprechen (§§ 8–11 WiStG 1954).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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