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Meisterzwang

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks (Anlage A der HandwO) als stehendes Gewerbe ist nur zulässig, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder mit einem diesem verwandten Handwerk hat. Diese Voraussetzung erfüllt grundsätzlich nur derjenige, der in dem zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat (§ 7 I a HandwO; gleichgestellte Qualifikationen in den §§ 7 II–IX HandwO).

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