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Minderung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    beim Kaufvertrag, Werkvertrag und bei der Miete die Herabsetzung des Preises bzw. des Mietzinses wegen eines Mangels (Sachmängelhaftung). Zur M. beim Kaufvertrag und Werkvertrag ist der Verkaufs- bzw. Werkpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem z.Z. des Vertragsabschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde (§§ 441 III, 638 III BGB). Hat die Mietsache z.Z. der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Mietzahlung befreit. Bei Minderung der Tauglichkeit, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel, hat er nicht das Recht zu mindern (vgl. §§ 536 ff. BGB). Ähnliches gilt, wenn der Mangel während der Mietzeit entsteht, und der Mieter trotz Kenntnis des Mangels über einen längeren Zeitraum vorbehaltlos den vollen Mietzins zahlt.

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