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Mindestbemessungsgrundlage
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1. Begriff des Umsatzsteuerrechts: diejenige Bemessungsgrundlage, die zur Berechnung der Umsatzsteuer verwendet wird, wenn ein Entgelt entweder nicht vorhanden ist oder ein Geschäft zwischen nahe stehenden Personen vorliegt, bei denen ein Entgelt unterhalb des üblichen Marktpreises vereinbart worden ist.
2. Definition: Die Mindestbemessungsgrundlage ist unterschiedlich definiert, je nachdem, ob es sich um Lieferungen oder sonstige Leistungen handelt: a) Bei Lieferungen entspricht die Mindestbemessungsgrundlage dem Einkaufspreis eines gleichartigen Gegenstands zzgl. der Nebenkosten zum Zeitpunkt des aktuellen Geschehens ( „zum Zeitpunkt des Umsatzes“), also dem Wiederbeschaffungspreis, den das Unternehmen aktuell für den Gegenstand aufwenden müsste (nicht also dem historischen Einkaufspreis!)
b) bei sonstigen Leistungen, die in der Verwendung eines Gegenstands bestehen, werden als Mindestbemessungsgrundlage (nur) alle diejenigen Kosten berücksichtigt, die zuvor zu einem Vorsteuerabzug berechtigt hatten,
c) bei anderen sonstigen Leistungen bilden alle Kosten die Mindestbemessungsgrundlage.
d) gesetzliche Fundstelle: § 10 IV Nr.1-3 UStG.
e) In anderen Staaten der EU kann die Mindestbemessungsgrundlage teilweise durchaus anders definiert sein.
3. Ziel der Mindestbemessungsgrundlage ist es, unbelasteten privaten Konsum eines Unternehmers und der ihm nahe stehenden Kreise zu verhindern, insbesondere auch eine missbräuchliche Ausnutzung des Vorsteuerabzugs durch Unternehmer zur Entlastung ihres privaten Konsums von der Umsatzsteuer schon im Ansatz unmöglich zu machen.
4. Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage in zwei Fallkonstellationen: a) bei einer unentgeltlichen Wertabgabe,
b) bei Leistungen eines Unternehmers an nahe stehene Personen, Angehörige, Arbeitnehmer oder Gesellschafter; dann ist die Mindestbemessungsgrundlage nur als Mindestbetrag anzusetzen, d.h. wenn das tatsächlich vereinbarte Entgelt nicht höher ist.
5. Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlagen: Die Regelungen über die Mindestbemessungsgrundlage beruhen insbesondere auf den Art. 74 ff. und 80 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
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