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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    im Zwangsversteigerungsverfahren Vorschrift eines mind. zu erreichenden Gebotes zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundstücken. Bleiben der Betrag des letzten Gebots und der Kapitalwert der bestehen bleibenden Rechte im ersten Versteigerungstermin zusammen unter 7/10 des Grundstückswertes, kann ein Berechtigter, dessen Anspruch nicht voll gedeckt ist, Versagung des Zuschlags beantragen (§ 74a ZVG).

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