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Modernisierung von Altbauten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Modernisierung von Altbauten unterliegt seit dem Wirksamwerden der Energieeinsparverordnung 2009 besonderen Erfordernissen:

    • bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft,
    • nach Sanierung muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent reduziert werden und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher,
    • Nachtstromspeicherheizungen müssen mit Übergangsfristen ausgetauscht werden.

    Bei der Sanierung bestehender Gebäude ist keine Verschärfung durch die Energieeinsparverordnung 2014 vorgesehen, da die Anforderungen bei der Modernisierung von Außenbauteilen bereits sehr anspruchsvoll sind. Das zu erwartende Einsparpotenzial wäre bei einer zusätzlichen Verschärfung im Vergleich zur EnEV 2009 nur gering und würde Kosten und Aufwand nicht rechtfertigen. Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) wurde erweitert.

    Vgl. auch Nachrüstungspflicht in Altbauten.

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