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Modernisierung von Altbauten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Modernisierung von Altbauten unterliegt seit dem Wirksamwerden der Energieeinsparverordnung 2009 besonderen Erfordernissen:

    • bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) werden die Anforderungen an diese Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent verschärft,
    • nach Sanierung muss der Jahres-Primärenergiebedarf des Gebäudes um 30 Prozent reduziert werden und die Gebäudehülle um 15 Prozent besser gedämmt sein als bisher,
    • Nachtstromspeicherheizungen müssen mit Übergangsfristen ausgetauscht werden.

    Da die Anforderungen bei der Sanierung/Modernisierung von Außenbauteilen bereits sehr anspruchsvoll sind und das zu erwartende Einsparpotenzial bei einer zusätzlichen Verschärfung dieser Auflagen nur gering wäre, hat der Gesetzgeber in der Energieeinsparverordnung 2014 keine Änderungen vorgenommen. Die Pflicht zum Austausch alter Heizkessel (Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre) wurde erweitert.

    Vgl. auch Nachrüstungspflicht in Altbauten.

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