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Mogelpackung
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unter Verstoß gegen das Eichgesetz i.d.F. vom 23.3.92 (BGBl I 711) m.spät.Änd. oder die Fertigpackungsverordnung i.d.F. vom 8.3.1994 (BGBl I 451, 1307) m.spät.Änd. aufgemachte Ware zur Täuschung des Verbrauchers über die Füllmenge. Mogelpackungen sind sittenwidriger Wettbewerb (unlauterer Wettbewerb) und irreführende Werbung (Kundenfang, § 7 II EichG,§ 6 ff FertigpackVO, § 5 UWG).
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