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Moratorium
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I. Allgemein:
1. In Zeiten wirtschaftlicher Schwäche eines Unternehmens (oder Staates) durch die Kreditgeber (Kreditinstitute, Lieferanten) gewährter Zahlungsaufschub, d.h., fällige Zinsen und Tilgungen werden gestundet. Moratorium münden oft in Sanierungskredite, wobei die öffentliche Hand gelegentlich für Zusatzkredite Ausfallbürgschaften (Landesbürgschaften) von 60–80 Prozent gewährt, um Arbeitsplätze zu erhalten.
2. Auf Gesetz oder Vertrag gegründeter befristeter Zahlungsaufschub fälliger Zinsen und Kapitalrückzahlungen privater und staatlicher in- und ausländischer Verpflichtungen.
II. Moratorium im Bankwesen:
Bei Schwierigkeiten von Kreditinstituten, die zu konkreten Gefahren für die Gläubiger führen können, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vorübergehend das Institut für den Verkehr mit der Kundschaft schließen und ein Zahlungs- sowie Veräußerungsverbot erlassen. Für die Dauer des Moratoriums sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen des betreffenden Instituts nicht zulässig.
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