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Nacherbe
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der durch Verfügung von Todes wegen eingesetzte Erbe, der Erbe werden soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden war (§§ 2100–2146 BGB). Der N. ist im Zweifel auch Ersatzerbe des Vorerben. Bis zum Eintritt der Nacherbfolge (Nacherbfall) besteht eine Anwartschaft, die Erbschaft künftig zu erwerben, die im Grundbuch eingetragen werden kann und vererblich ist. Die Frist der Ausschlagung beginnt erst mit dem Nacherbfall.
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