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Nachnahme
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I. Postwesen:
Einziehungsverfahren durch die Post, vgl. Inkassogeschäft. Vgl. § 422 HGB.
II. Buchung:
Da bei einer Nachnahme der Besteller beim Empfang der Sendung neben den reinen Warenkosten auch die Nachnahmepostgebühr zu entrichten hat, sind zwei Buchungssätze möglich:
(1) Buchung von Warenkosten und Nachnahmegebühr auf Wareneinkaufskonto;
(2) Belastung der Warenkosten auf Wareneinkaufskonto und der Nachnahmegebühr auf Konto Warenbezugskosten.
Vgl. auch Beschaffungskosten. Da die Anschaffungskosten gemäß § 255 I HGB auch die Bezugskosten umfassen, müssen im Fall
(2) die beiden Konten zum Abschluss in der Schlussbilanz wieder zusammengefasst werden.
III. Umsatzsteuerrecht:
Der vom Empfänger entrichtete Nachnahmebetrag gehört zum Entgelt, ungeachtet einer Kürzung durch die Post um die Zahlkarten- oder Postanweisungsgebühr für die Rücküberweisung.
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